Rz. 100b

Der mit Wirkung ab 1.1.2018 (Rz. 12e) neu ins Gesetz aufgenommene § 10a Abs. 7 EStG bestimmt eigentlich etwas selbstverständliches: § 10a EStG und Abschnitt XI sind unabhängig vom Zeitpunkt der Ermittlung der Riester-Förderung grundsätzlich in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden. Die Ergänzung soll vor allem vermeiden, dass Zweifel entstehen können, ob eine Erhöhung der Zulagen oder des Förderrahmens vielleicht auch rückwirkend für noch offene Beitragsjahre anwendbar sein könnte[1] und steht offenbar in Zusammenhang mit der letzten Anhebung der Grundzulage ab dem 1.1.2018 (§ 84 EStG Rz. 1a).

[1] Emser/Roth, NWB 2017, 2493.

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