Rz. 2

Die gewährte Mobilitätsprämie gehört bei den Pendlern nicht zu den stpfl. Einnahmen i. S. d. EStG. Diese Regelung ist erforderlich, um letztlich die Wirkung der Prämie nicht wieder zu konterkarieren, ergibt sich aber schon aus der Zuordnung der Mobilitätsprämie gem. § 101 S. 1 EStG als Werbungskosten.

 

Rz. 3

Zudem würde der Schutzzweck der Lenkungsnorm ausgehebelt. §§ 101ff. EStG dienen der Kompensation und Entlastung der geringverdienenden Fernpendler, um die zusätzlichen Kosten aufgrund der CO2-Bepreisung abzufedern und die für die Lastengleichheit im Einkommenssteuerrecht finanzielle Leistungsfähigkeit zu sichern.[1]

[1] BT-Drs. 19/14338, 24, 26; BR-Drs. 514/19, 22, 24.

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