1.1 Gesetzliche Grundlage

 

Rz. 1

Durch das G. zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019[1] werden m. W. z. Vz 2021 ausgehend von der beschlossenen CO2-Reduktion bis 2030 steuerliche Anpassungen für Stpfl., die einen langen Arbeitsweg von 21 Entferungskilometer und mehr haben (Fernpendler), durch Einführung einer erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer und einer Mobilitätsprämie vorgenommen. Durch das Gesetz soll umweltfreundliches Verhalten steuerlich stärker gefördert und gleichzeitig eine soziale Ausgewogenheit sichergestellt werden.[2] Die §§ 101ff. EStG werden hierzu am 1.1.2021 in Kraft treten.

[1] BGBl I 2019, 2886.
[2] BT-Drs. 19, 14338, 1; BR-Drs. 514/19, 1.

1.2 Überblick der steuerlichen Entlastungen

 

Rz. 2

Zur Entlastung der Stpfl., die einen Arbeitsweg von 21 Entfernungskilometer oder darüber hinausgehend haben und hierbei nicht auf ein ausgewogenes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen können, wurde die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG zur Abgeltung der Mehraufwendungen aufgrund der CO2-Bepreisung, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, ab dem 21. Entferungskilometer für jeden vollen Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent für die Vz 2021 bis 2023 und für die Vz 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent angehoben, sofern diese 4.500 EUR nicht übersteigt.

 

Rz. 3

Ein höherer Betrag als 4.500 EUR ist nur anzusetzen, sofern der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Des Weiteren erhalten die Pendler wie bisher ab dem ersten Entfernungskilometer eine Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer. In § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG wurde die Entfernungspauschale für eine Familienheimfahrt auf diejenigen Stpfl. ausgeweitet, die so weit von ihrer ersten Tätigkeitsstelle wohnen, dass ein arbeitstägliches Pendeln nicht möglich und eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung von Nöten ist, ausgeweitet.

Insbesondere wurde nach § 100 EStG ein Abschnitt XIII zur Einführung einer Mobilitätsprämie eingefügt.[1]

[1] Eichholz, StuB 2020, 60; Hörster, NWB 2019, 3202; Schütte/Winkler, ZUR 2020, 120.

1.3 Verfassungsrechtliche Problematik

 

Rz. 4

Verfassungsrechtlich ist diese Technik nicht unproblematisch, da der Werbungskostenabzug sich nur progressiv entsprechend dem individuellen Steuersatz auswirkt, während die Mobilitätsprämie vollumfänglich dem Stpfl. zugute kommt. Gerechtfertigt werden kann dies aus dem Ansatz von nur 14 % der Pauschale, was dem tariflichen Eingangssteuersatz entspricht. Mit der Mobilitätsprämie sollen also Stpfl. ebenfalls entlastet werden, deren Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt.[1]

Verfassungsrechtliche Zweifel können sich auch aus dem Umstand ergeben, dass letztlich Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden, obwohl es nicht zu einer Veranlagung kommt.

[1] BT-Drs. 19/14338, 26; BR-Drs. 514/19, 24.

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