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Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Todesfallrisikoversicherung), sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Die Versicherungssumme wird nur bei dem Tod des Versicherungsnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums fällig, ansonsten erfolgt keine Versicherungsleistung, auch keine Rückgewähr der Prämien. Beispiele sind Risikovereinbarungen bei Inanspruchnahme von Darlehen oder von Auslandsaufenthalten.

Die Beiträge können laufend oder auch als Einmalprämie entrichtet werden, es kann sich um eine Versicherung über fallende Versicherungssummen handeln, z. B. in Form von Risikoumtausch- oder Restschuldversicherungen. Unerheblich ist auch die Vertragsdauer.

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