Sie werden vom Finanzamt im Einzelfall bestimmt. Möglich ist auch eine behördliche Frist bzw. Fristverlängerung durch eine Allgemeinverfügung. Die Fristen können – auch rückwirkend oder gegen Sicherheitsleistung – nach § 109 AO verlängert werden. Sie sind i. d. R. keine Ausschlussfristen (Ausnahme s. u.), können aber bei Nichteinhaltung ggf. das Entstehen von Nachteilen nicht mehr beseitigen oder verhindern, z. B. Säumniszuschläge bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, Verspätungszuschläge bei Nichteinhaltung der Einkommensteuererklärungsfrist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es bei behördlichen Fristen nicht. Sie ist nur für gesetzliche Fristen vorgesehen. Sie wird jedoch, so weit erforderlich, ersetzt durch die Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung. Eine Sonderstellung nimmt die im Einspruchsverfahren gesetzte Ausschlussfrist des § 364b AO ein.[1] Sie hat Ausschlusscharakter, ist aber gleichwohl – auf Antrag – verlängerbar. Bei Überschreitung der Frist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

[1]

S. Einspruch.

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