Leitsatz
* 1. Die Grundsätze des Fremdvergleichs gelten auch bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen der Mutter und der von ihrem Sohn beherrschten GmbH.
2. Wird die Miete auf ein Konto überwiesen, über das der Mieter eine Vollmacht besitzt, kann dies im Rahmen des Fremdvergleichs gewürdigt werden.
* Leitsätze nicht amtlich
Normenkette
§ 21 Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Die Mutter (M, Steuerpflichtige) vermietete Räume an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihr Sohn S ist. M machte Werbungskostenüberschüsse geltend.
Das FA berücksichtigte diese Werbungskostenüberschüsse mit der Begründung nicht, S sei über das Mietkonto verfügungsberechtigt gewesen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entspreche weder die Vereinbarung noch die Durchführung des Mietverhältnisses dem zwischen Fremden Üblichen.
Entscheidung
Die gegen das klageabweisende FG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Senat sieht als geklärt an, dass die Gründe des Fremdvergleichs auch auf das Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem einerseits und von einem Angehörigen beherrschten Gesellschaft andererseits (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, hier GmbH) anzuwenden sind.
Im Übrigen habe das BVerfG in dem Beschluss zum Oderkonto (BVerfG vom 7.11.1995, 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34) lediglich beanstandet, dass einem Ehegattenarbeitsverhältnis allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagt blieb, weil das Gehalt auf ein Oderkonto gezahlt worden sei. Die Berücksichtigung diese Umstands im Rahmen einer Würdigung aller Umstände bleibe deshalb durchaus zulässig.
Hinweis
Mit dem ersten Leitsatz bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, dass die Grundsätze des Fremdvergleichs, d.h. die Anerkennung von Abmachungen unter nahen Angehörigen nur beiAngemessenheit und tatsächlicherDurchführung, auch bei Einschaltung von Gesellschaften gelten.
Der Fremdvergleich ist deshalb auch anzustellen, wenn Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einerPersonengesellschaft, die von einem Angehörigen beherrscht wird, zu beurteilen sind. Entsprechendes gilt, wenn eineKapitalgesellschaft von einem Angehörigen beherrscht wird.
Zu beachten ist, dass die Nichtanerkennung eines Vertrags zwischen Steuerpflichtigem und der Kapitalgesellschaft nicht mit der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafters (Angehörigen) konform zu gehen braucht.
Zum einen ist der Begriff der nahe stehenden Person im Rahmen einer vGA weiter als der des Angehörigen i.S.v. § 15 AO. Zum anderen kann fraglich sein, ob eine vGA vorliegt und wem sie zuzurechnen ist, wenn die Zuwendung an die nahe stehende Person erfolgt und für den Gesellschafter keinen Vorteil bewirkt.
Mit dem zweiten Leitsatz verdeutlicht der BFH, dass die Rechtsprechung des BVerfG zum Oderkonto nicht in jedem Fall bedeutet, dass die Verfügungsmöglichkeit des Leistenden über das Konto des Zahlungsempfängers die Nichtanerkennung der Vereinbarung zur Folge hat.
Das BVerfG hat es lediglich als unzulässig angesehen, allein wegen der Zahlung auf ein Oderkonto einem Ehegattenarbeitsverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ist es indes ohne weiteres zulässig, dieses Moment als einIndiz neben anderen für die fehlende Ernsthaftigkeit eines Vertrags heranzuziehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 22.4.2002, IX B 186/01