Begriff

Der Freihafen als umsatzsteuerliches Sondergebiet gehört zwar nicht zum Inland, gleichwohl sind bestimmte Umsätze innerhalb des Freihafens zur Vermeidung eines nichtbesteuerten Letztverbrauchs steuerpflichtig. Ebenfalls werden Lieferungen und Dienstleistungen dann wie Umsätze im Inland behandelt, wenn sich im Freihafen be- oder verarbeitete Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Lieferung im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden. Die Freihafenregelung wird – wohl auch wegen ihrer deutschen Besonderheit – nach und nach durch Regelungen zum Umsatzsteuerlager abgelöst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 UStG, Abschn. 1.11 und 1.12 UStAE.

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