Solche Geschäftsführerleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar, wenn sie mit einem Sonderentgelt – und nicht durch Beteiligung am Gewinn und Verlust – vergütet werden. Hierbei kommt es jedoch nicht auf die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, sondern auf die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustauschs an. Handelt es sich objektiv um einen Leistungsaustausch, ist die Bezeichnung der Gegenleistung, z. B. als Aufwendungsersatz, Umsatzbeteiligung, Kostenerstattung u. Ä., unbedeutend.

Sofern im Rahmen der Ergebnisverwendung ein Gewinn vorab aus dem Bilanzgewinn verteilt wird, stellt dieses ­"Entgelt" kein Sonderentgelt dar. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt jedoch dann vor, wenn der Gesellschafter für seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung an die Gesellschaft eine Vergütung erhält. Das gilt auch dann, wenn diese Vergütung als Gewinnvorab bezeichnet wird. Bedingung ist jedoch, dass die Vergütung im Rahmen der Ergebnismitteilung in der Handelsbilanz als Aufwand behandelt wird.[1]

Wird die Vergütung jedoch gewinnabhängig bezahlt, liegt grundsätzlich eine nicht steuerbare Beteiligung am Gewinn und Verlust vor. Solche gewinnabhängigen Vergütungen können allerdings dann ein (umsatz-)steuerbares Sonderentgelt sein, wenn Vereinbarung und Durchführung ergeben, dass die erbrachte Leistung gesondert vergütet wird.[2]

Grundsätzlich wird die Frage der Selbstständigkeit einer natürlichen Person in den großen Steuerarten nach denselben Grundsätzen beurteilt. Aus diesem Grund kann eine natürliche Person, die als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an eine Personengesellschaft (Sozietät) erbringt und ertragsteuerlich als Mitunternehmer gilt, u. U. umsatzsteuerlich auch als Unternehmer zu betrachten sein.

Die Frage der Selbstständigkeit wird hierbei an die Weisungsgebundenheit des Gesellschafters/Gemeinschafters geknüpft. Die Weisungsgebundenheit im umsatzsteuerlichen Sinne kann auch nicht durch ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Weisungsrecht hergestellt werden.[3]

Wird für die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung ein Mischentgelt bezahlt (neben einem Sonderentgelt wird auch eine gewinnabhängige Vergütung entrichtet), müssen das Sonderentgelt und die gewinnabhängige Vergütung umsatzsteuerrechtlich getrennt beurteilt werden. Das Sonderentgelt gilt als umsatzsteuerliches Entgelt, wenn es einer konkreten Leistung zugeordnet werden kann. Die gewinnabhängige Vergütung stellt hingegen kein Entgelt dar.[4]

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