Wird eine Praxis zu Zwischenwerten, d. h. zwischen Buch- und gemeinem Wert liegenden Werten, in eine Personengesellschaft eingebracht, entfällt die Tarifvergünstigung vollends. Der vom Einbringenden erzielte Gewinn ist in vollem Umfang als laufender Gewinn zu versteuern.[1] Diese Gestaltung hat daher in der Praxis keine allzu große Bedeutung.

Bei einem Zwischenwertansatz sind die Wirtschaftsgüter gleichmäßig und verhältnismäßig aufzustocken. Dabei werden – abweichend zu der früher von der Finanzverwaltung[2] vertretenen sog. modifizierte Stufentheorie – alle übergehenden materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, d. h. einschließlich der nicht entgeltlich erworbenen und selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter (also auch inkl. des originären Praxiswerts) von vornherein (gleichrangig) berücksichtigt.[3]

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