Wird die Praxis zu Buchwerten in die Sozietät eingebracht, ist dies erfolgsneutral. Dem Freiberufler, der seine bisherige Einzelpraxis einbringt, entsteht kein Veräußerungsgewinn, weil der Veräußerungspreis den Wert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigt. Allerdings bedarf es zur erfolgsneutralen Gestaltung des Einbringungsvorgangs i. d. R. der Aufstellung einer oder mehrerer Ergänzungsbilanzen, wenn – wie meist – die Kapitalkonten der Gesellschafter im richtigen Verhältnis zueinander ausgewiesen werden sollen. Gebräuchlich sind folgende Bilanzierungsmethoden:

  • In der Steuerbilanz der Personengesellschaft werden die gemeinen Werte angesetzt. Die Gesamthandsbilanz ergibt dann ein korrektes Bild der Beteiligungen. Durch eine negative Ergänzungsbilanz für den die Praxis einbringenden Freiberufler wird der Buchwertansatz erreicht (Bruttomethode).[1]
  • In der Steuerbilanz der Personengesellschaft werden die Buchwerte angesetzt. Für den die Bareinlage erbringenden Gesellschafter wird eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt, die durch eine negative Ergänzungsbilanz für den die Praxis einbringenden Freiberufler neutralisiert wird (Nettomethode).[2]

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