Hat der Franchisegeber seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Ausland, muss der inländische Franchisenehmer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG 15 % der an den ausländischen Franchisegeber gezahlten Gebühren als Steuern einbehalten und abführen.

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. Der Schuldner der Vergütung (der Franchisenehmer) haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuern.[1]

Der Leistungsort für die Überlassung von Rechten aus dem Ausland befindet sich in aller Regel im Inland mit der Besonderheit, dass der inländische Franchisenehmer die Umsatzsteuer schuldet.

 
Hinweis

Gewerbesteuer

Beinhalten die Franchisegebühren Zahlungen für Lizenzen und Nutzungsrechte, werden diese dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 25 % der Aufwendungen nach § 8 Nr. 1f GewStG hinzugerechnet.

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