Einkommensteuerlich werden mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 EStG erzielt. Damit ist dem Grunde nach für den Betreiber einer solchen Anlage auch die Gewerbesteuer ein Thema. Eine Photovoltaikanlage unterliegt als sog. stehender Betrieb nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer.

Dennoch tritt in der Praxis allenfalls für größere Anlagen eine Belastung mit Gewerbesteuer ein. Denn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird der Gewinn um einen Freibetrag von 24.500 EUR gekürzt.[1]

 
Praxis-Tipp

Keine Gewerbeanmeldung

Dies ist auch der Grund, weshalb die Gemeinden meist auf die nach § 14 GewO grundsätzlich erforderliche Gewerbeanmeldung für den Betrieb einer Photovoltaikanlage verzichten. Dies sollte im Vorfeld abgeklärt werden. Dann würden auch die für eine Gewerbeanmeldung erforderlichen Gebühren entfallen. Eine formlose und kostenfreie Anmeldung des Betriebs beim Finanzamt genügt dann.

 
Achtung

Steuerbefreiung ab 2019

Mit § 3 Nr. 32 GewStG[2] wurde eine Gewerbesteuerbefreiung für Anlagenbetreiber geschaffen, wenn sich die Tätigkeit des Betriebs ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kW beschränkt. Damit ist nun gesetzlich geregelt, dass insbesondere die typische Aufdachanlage von der Gewerbesteuer befreit ist.

Unerfreulich ist, dass gleichwohl ab 2019 eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist, in welcher erklärt wird, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen. Das bedeutet einen Mehraufwand. Positiv ist hingegen, dass damit für die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen die Pflichtmitgliedschaft in der IHK entfällt. Denn manche Kammern erheben einen Mindestbeitrag von 50 – 150 EUR; dieser fällt nun weg.

Lässt ein Unternehmer auf das Dach seines Gewerbebetriebs eine Photovoltaikanlage montieren, stellt sich die Frage, ob diese dem bisherigen Gewerbebetrieb zuzurechnen ist oder ob damit ein weiterer Gewerbebetrieb begründet wird.

Der BFH hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass eine Photovoltaikanlage grundsätzlich einen eigenständigen (weiteren) Gewerbebetrieb darstellt.[3] Lediglich wenn die Betriebe gleichartig, sich gegenseitig ergänzend und fördernd sind, z. B. Elektroinstallationsbetrieb und Photovoltaik, kann im Einzelfall nur ein Gewerbebetrieb gegeben sein.[4]

Diese Abgrenzungsfrage ist in der Praxis insbesondere bei den Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG bzw. für den Gewerbesteuerfreibetrag relevant.

[2] i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: JStG 2019) v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG.

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