Gestaltungsmöglichkeiten gibt es im Bereich des Kindergelds bzw. der Kinderfreibeträge. Es ist möglich, Einkünfte auf das Kind zu übertragen, ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

 
Praxis-Beispiel

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht zu den Erwerbseinkünften

Der volljährige Sohn von Herrn Huber beginnt einen BA-Studiengang, den er mit einem MBA-Studium fortsetzen will. Er bestellt für seinen Sohn ein Nießbrauchrecht an einer vermieteten Eigentumswohnung (begrenzt auf 5 Jahre). Damit erzielt sein Sohn eigene Einkünfte und ist nicht mehr auf die Unterhaltszahlungen von Herrn Huber angewiesen.

Unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steht Herrn Huber das Kindergeld zu. Das gilt auch für den Fall einer weiteren Berufsausbildung (z. B. eines MBA-Studiums), weil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu den Erwerbseinkünften gehören.

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