Eine Überprüfung der Einkommensgrenze ist nicht mehr erforderlich.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das volljährige Kind (über den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, z. B. eines Gymnasiums, hinaus) mehr als eine Berufsausbildung absolviert.

  • Während der ersten Berufsausbildung des Kindes bzw. während des Erststudiums erhalten die Eltern Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind.
  • Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums wird unterstellt, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Konsequenz: Befindet sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung, erhalten die Eltern das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge nur dann, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die als unschädlich einzustufen ist. Eine Erwerbstätigkeit ist unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Unschädlich ist auch ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob. Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine Erwerbseinkünfte und deshalb immer unproblematisch.

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