Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig ihrer Branche, ihrer Unternehmensgröße oder Gewinnsituation. Die im Forschungszulagenbescheid festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet.[1]

Auf Basis des Forschungszulagengesetzes gewährte Forschungszulagen unterliegen als Betriebseinnahmen des gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bzw. der selbstständigen Tätigkeit der Besteuerung, dem/der die begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuzuordnen ist.[2]

Eine Steuerbefreiung besteht nicht. Die Forschungszulage ist keine Steuervergütung.[3]

[1] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 36 Rz. 20.
[2] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 4 Rz. 460 "Forschungszulage" und "Zulagen/Zuschüsse".
[3] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 4 Rz. 460 "Zulagen/Zuschüsse".

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