Rz. 30
Das UmwG kennt über die allgemeinen Vorschriften hinaus rechtsformspezifische Vorgaben für Formwechsel. Nachfolgend werden die besonderen umwandlungsrechtlichen Vorschriften für Formwechsel auf Personengesellschaften der §§ 214–225c UmwG sowie jene betreffend Formwechsel von Kapitalgesellschaften der §§ 226–257 UmwG dargestellt. Die besonderen Vorschriften zum Formwechsel eingetragener Genossenschaften,[1] rechtsfähiger Vereine,[2] von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit[3] sowie zum Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts[4] werden mangels hoher praktischer Relevanz nicht näher betrachtet – insofern wird auf die einschlägigen Kommentarwerke verwiesen.
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