Rechtsgrundlage für den Formwechsel ist das Umwandlungsgesetz (UmwG); an dieser Stelle von Interesse sind die §§ 214225 c UmwG über den Formwechsel von Personengesellschaften sowie die §§ 226257 UmwG über den Formwechsel von Kapitalgesellschaften.

Steuerrechtliche Erwägungen können hier nur am Rande gestreift werden. Gesellschaftsrechtlich ist der Formwechsel identitätswahrend; steuerrechtlich wird bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder umgekehrt ertragsteuerrechtlich ein Vermögensübergang fingiert. Dies hängt mit den unterschiedlichen Besteuerungssystemen von Personen- und Kapitalgesellschaften zusammen. Die steuerrechtlichen Auswirkungen sollten durch einen Experten geprüft werden.[3]

Der Formwechsel lässt sich in folgende Phasen einteilen:

  1. Vorbereitungsphase
  2. Entscheidungs-/Beschlussphase
  3. Vollzugs-/Umsetzungsphase
[3] So kann bei Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH und einem Grundstück im Betriebsvermögen Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, siehe BFH, Urteil v. 25.9.2013, II R/12, juris. Bei dem umgekehrten Weg des Formwechsels von einer GmbH in eine Personengesellschaft unter Wahrung der Beteiligung hingegen entfällt diese (BFH, Beschluss v. 4.12.1996, II B 116/96, DNoti-Report 1997, 31).

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