In den Haftungsbescheid ist grundsätzlich eine Zahlungsaufforderung nach § 219 AO aufzunehmen. Diese ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der nur unter den in § 219 AO aufgeführten Voraussetzungen (vergeblicher Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen;

Lohnsteuerrückstände oder Steuerhinterziehung) ergehen darf. Für den Fall einer Haftung nach § 25d UStG galt § 219 AO nicht. § 25d UStG a. F. wurde allerdings mit Wirkung zum 1.1.2020 aufgehoben.[1] Da der Zahlungsanspruch des Erhebungsverfahrens im Gegensatz zum Steuer- und Haftungsbescheid teilbar ist, kann das Finanzamt von dem festgesetzten Haftungsbetrag in die Zahlungsaufforderung auch nur Teilbeträge aufnehmen und dann später ohne Rücksicht auf §§ 129, 130, 131 AO weitere Beträge in einer neuen selbstständigen Zahlungsaufforderung anfordern.[2]

Grundsätzlich darf nach § 219 Satz 1 AO ein Haftungsschuldner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners versucht worden oder eine solche Vollstreckung aussichtslos ist.[3] Hiervon bestehen nach § 219 Satz 2 AO allerdings Ausnahmen, insbesondere wenn die Haftung auf einer Steuerhinterziehung oder auf einer Verletzung von Einbehaltungs- und Abführungspflichten beruht.[4]

[1] § 25d Abs. 5 UStG a. F.; hierzu Brandl, in Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, § 25d UStG Rz. 30, 21. Aufl. 2022.
[3] Hierzu Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 219 AO Tz. 11 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge