Eine der Drittwirkung des § 166 AO vergleichbare Wirkung tritt auch ein, wenn der Haftende zu einem Rechtsbehelfsverfahren des Steuerpflichtigen nach § 360 Abs. 1 AO hinzugezogen bzw. nach § 60 FGO im Klageverfahren beigeladen[1] worden ist. In beiden Fällen (Drittwirkung und Hinzuziehung) wird der Erlass eines Haftungsbescheids aber trotz Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids wohl einen Ermessensfehlgebrauch bedeuten, wenn der Steuerbescheid offensichtlich falsch ist und eine Korrekturmöglichkeit für den Steuerbescheid, z. B. §§ 129, 164, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, eindeutig besteht.

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