FinMin Schleswig-Holstein, 25.1.2013, VI 3011 - S 2741 - 108

Anwendung des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen

Es ist gefragt worden, ob und inwieweit der Darlehensverzicht eines GmbH-Gesellschafters zu einem begünstigten Sanierungsgewinn i.S. des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240 [ESt-Kartei, EStG § 4 Allgemein, Karte 1.1]; im Folgenden: „Sanierungserlass”) führt.

Ich bitte hierzu die Auffassung zu vertreten, dass ein begünstigter Sanierungsgewinn i.S. des Sanierungserlasses bei einem Darlehensverzicht durch einen Gesellschafter nur dann vorliegt, wenn der Verzicht eigenbetrieblich – und nicht gesellschaftsrechtlich – veranlasst ist und wenn neben dem Gesellschafter auch unbeteiligte Dritte Darlehensverzichte aussprechen („Handeln im Gläubiger-Akkord”) oder anderweitige Sanierungsbeiträge leisten. Von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist dagegen auch dann auszugehen, wenn das Darlehen von vorne herein als sog.„Finanzplandarlehen” ausgereicht wurde. Zum Begriff des „Finanzplandarlehens” vgl. BMF-Schreiben vom 8.6.1999 (BStBl 1999 I S. 545; KStH 2008, Anhang 25 IV).

Für die Frage der Anwendung des Sanierungserlasses ist eine Aufteilung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters in einen gesellschaftsrechtlich (für den werthaltigen Teil der Forderung) und einen eigenbetrieblich (für den nicht werthaltigen Teil der Forderung) veranlassten Teil nicht möglich. Vielmehr ist hier der Verzicht als Ganzes zu sehen, und er kann deshalb auch nur einheitlich als eigenbetrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst beurteilt werden. Nur wenn der Verzicht eigenbetrieblich veranlasst ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesellschafter in der für einen begünstigten Sanierungsgewinn erforderlichen Sanierungsabsicht handelt. Ist der Verzicht hingegen gesellschaftsrechtlich veranlasst, gelten die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 (BStBl 1998 II S. 307; vgl. H 40 „Forderungsverzicht” KStH 2004).

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18

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