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Durch die Vereinbarung von externen Garantien wird eine Absicherung der Zweckgesellschaft bei wirtschaftlichen Problemen erreicht. Als Garantiegeber kommen vor allem Banken und spezialisierte Versicherungen in Frage.[1] Die Garantiezusagen erfolgen in der Regel entweder als Avalkredit des Sicherungsgebers oder als bedingtes Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes, bei nicht fristgerechter Bedienung der Zins- und Tilgungszahlung diese zu übernehmen.[2] Dritte sichern in der Regel nicht den kompletten Ausfall der Forderungen ab, sondern begrenzen ihre Zusagen auf einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtvolumens.

[1] Gögler, Europäische Hochschulschriften, Reihe 5, Band 1896, 1996, S. 30.
[2] Gögler, Europäische Hochschulschriften, Reihe 5, Band 1896, 1996, S. 30.

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