Die Ankündigung der Übermittlung an die SCHUFA ist nur dann von der gesetzlichen Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG a. F. gedeckt, wenn auch die Voraussetzungen der Übermittlung verdeutlicht werden, insbesondere dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten haben darf.[1]

Eine Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger bevollmächtigtes Inkassounternehmen ist nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG zulässig und verletzt den Schuldner nicht in seinen Rechten, wenn keine sonstigen Einwendungen entgegenstehen.[2]

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 1 Nr. 4 BDSG a. F., wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.[3]

Nach Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA besteht kein Anspruch auf Widerruf des Negativeintrages und Zurücksetzung auf den früheren Scorewert nach Ausgleich einer in einem Anerkenntnisurteil titulierten Forderung gegenüber dem Abtretungsempfänger.[4]

§ 28a BDSG a. F. findet sich entsprechend in § 31 BDSG und Art. 6 DSGVO.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 DSGVO dürfen Inkassofirmen persönliche Daten von Verbrauchern nicht an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben, wenn eine Forderung von den Betroffenen als unberechtigt zurückgewiesen wurde.[5]

S. auch Tz. 1.1.3; Drohungen mit Schufa-Eintrag führen in der Praxis nicht zur Zahlung.

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 9.7.2013, 1-20 U 102/12.
[5] LG Osnabrück, Urteil v. 29.4.2020, 18 O 400/19.

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