Forderungsabtretung bedeutet die Übertragung der Forderung durch einen Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar). Die Abtretung ist eine abstrakte Verfügung über die Forderung. Mit der Abtretung geht die Forderung genauso auf den neuen Gläubiger über, wie sie bei diesem bestand.
Um Steuerausfällen bei der Umsatzsteuer entgegenzuwirken, gilt bei Forderungsabtretungen lt. Gesetz eine gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet Folgendes: Tritt ein Unternehmer Kundenforderungen ab, haften
- der Abtretungsempfänger und
- der leistende Unternehmer
für die in den abgetretenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer.
Dies gilt entsprechend für die Verpfändung bzw. Pfändung von Forderungen.
Der Empfänger der Forderung haftet für die (noch nicht abgeführte) Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Eine Vereinnahmung durch ihn liegt vor, wenn er die Forderung selbst beim Schuldner der Forderung einzieht. Die Finanzverwaltung regelt im Übrigen, wann der Abtretungsempfänger über die abgetretene Forderung die Verfügungsmacht hat und dann auch für die abzuführende Umsatzsteuer haftet. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13 c UStG umfasst alle Formen der Abtretung – auch die Globalzession – von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen. Die Haftung kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.
Hat ein Bauunternehmer seine Ansprüche auf Nachzahlung von Umsatzsteuer gegenüber einem Bauträger, an den er zuvor Bauleistungen unter fälschlicher Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft erbracht hatte, an das F...