Die Uneinbringlichkeit einer Forderung wird in erster Linie durch die Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Schuldners verursacht. Sie kann sich z. B. auch dadurch ergeben, dass der Vertragspartner unbekannt verzogen ist und seine neue Anschrift nicht mehr ermittelt werden kann. Eine Uneinbringlichkeit kann auch vorliegen, wenn der offene Betrag einer Rechnung wegen bestimmter Vorbehalte des Schuldners nur mit Kosten und Risiken beizutreiben ist, die in keinem Verhältnis zum Forderungsbetrag stehen oder die Forderung verjährt ist.

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