Rz. 1

Eine Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB).

 

Rz. 2

Das Schuldverhältnis kann entstanden sein durch

  • Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Gesetzesvorschrift, durch
  • Vertrag oder ausnahmsweise durch
  • einseitiges Rechtsgeschäft.

Das Recht des Gläubigers auf die Leistung, die Forderung, ergibt sich aus dem Schuldverhältnis ebenso wie die Leistungspflicht des Schuldners, die Schuld.[1]

 
Praxis-Beispiel

Forderungen kraft Gesetzes: ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).

Forderungen aufgrund Vertrags (vgl. § 311 BGB): Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Miet- und Pachtvertrag (§§ 535 ff. BGB), Darlehensvertrag (§§ 488 ff., 607 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), Auftrag (§§ 662 ff. BGB).

Forderungen können ausnahmsweise auch durch einseitiges Rechtsgeschäft begründet werden: Stiftung (vgl. § 82 BGB) , Gewinnzusagen (§ 661 a BGB).

Forderungen können zum Anlagevermögen (Rz. 13-33) oder zum Umlaufvermögen (Rz. 34-91) gehören.

[1] Grüneberg, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Einl. vor § 241 Rz. 3 f.

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