Rz. 47

Die inländischen flüssigen Mittel sind mit dem Nennwert bzw. Nominalwert (Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten) anzusetzen. Das Handels- und Steuerrecht unterscheidet sich hierbei nicht.

Schecks und Devisenbestände in ausländischer Währung sind mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen (§ 256 a HGB).

 

Rz. 48

Das gilt auch für auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden. Denn bei kurzfristigen Bilanzposten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind das Anschaffungskostenprinzip des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB nicht anzuwenden. Ergibt sich durch die Währungsumrechnung für z. B. Fremdwährungsforderungen ein höherer Wert, wird dieser bei der kurzfristigen Forderungen angesetzt, d. h. es werden dadurch eigentlich realisierte Kursgewinne ausgewiesen. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip bei langfristigen Forderungen (Restlaufzeit größer 1 Jahr) zu beachten sind. Es werden hier nur Kursverluste, keine Kursgewinne gebucht.

 

Rz. 49

Kapitalgesellschaften müssen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Anhang die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angeben, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, die auf fremde Währungen lauten (z. B. einen zum Bilanzstichtag bestehende Forderung in US-Dollar) oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten (z. B. eine Fremdwährungsforderung, die während des Geschäftsjahres bezahlt wurde).

§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB verlangt von Kapitalgesellschaften (und Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB z. B. GmbH & Co. KGs ), Erträge aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert auf den Posten sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweiten (z. B. als davon-Vermerk).

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