Rz. 42

Die flüssigen Mittel werden gem. § 266 Abs. 2 B IV HGB als "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" ausgewiesen. Eine weitergehende Untergliederung ist dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht vorgesehen. Da die Postbank ein Kreditinstitut ist, wird ein entsprechendes Guthaben unter "Guthaben bei Kreditinstituten" ausgewiesen. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit könnte eine Untergliederung im Einzelfall jedoch sinnvoll sein. In analoger Anwendung des § 265 Abs. 6 HGB sollten die Unternehmen bei Aufgliederung der Sammelbezeichnung die Posten nicht aufführen, die bei ihnen nicht zum Tragen kommen, z. B. Bundesbankguthaben.

 

Rz. 43

Die Zusammenfassung der liquiden Mittel bedeutet nicht, dass Bankguthaben und Bankverbindlichkeiten saldiert werden dürfen. Aufgrund des Saldierungsverbotes sind die Beträge separat auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ausgewiesen.[1]

 

Rz. 44

Gem. § 265 Abs. 8 HGB brauchen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung einer Kapitalgesellschaft, die keine Beträge ausweisen (sog. Leerposten), nicht ausgewiesen zu werden, es sei denn, dass Vorjahreszahlen existieren. Diese Einschränkung ist eine Folge des § 265 Abs. 2 HGB. Ist der Betrag der Vorjahreszahl nicht erheblich i. S. d. § 265 Abs. 7 Nr. 1 HGB besteht die Möglichkeit, diesen mit anderen zusammenzufassen, sodass der Leerposten entfällt.

 

Rz. 45

Sparbücher sind bei flüssigen Mitteln und nicht bei Forderungen auszuweisen.

 

Rz. 46

Unterhalten mehrere (im Konzern verbundene) Unternehmen einen Cash-Pool, so sind die in diesen Pool eingebrachten Gelder keine flüssigen Mittel, sondern Forderungen gegen den Cash-Pool-Führer.[2]

[1] Ausgenommen der Fall, dass sie sich aufrechenbar gegenüberstehen. Vgl. Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht, 12. Aufl. 2020, § 266 Rz 157.

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