Rz. 32

Die Geschäftskasse kann unter realen Gesichtspunkten keinen negativen Bestand aufweisen. Sollte diese Konstellation dennoch auftreten, ist das auf die fehlerhafte Verbuchung von betrieblichen Geldbewegungen zurückzuführen. Ein Widerspruch innerhalb der Kassenbuchführung ist, unabhängig von den tatsächlichen betrieblichen Geldbewegungen, erkennbar.[1] Einlagen, die lediglich aufgrund der Vermeidung einer Kassendifferenz gebucht werden, beseitigen den Mangel nicht.

Die Kassenbuchführung kann dennoch ordnungsmäßig sein, wenn das Ausmaß der Kassenfehlbeträge gering bleibt und die Fehler innerhalb kurzer Zeit berichtigt werden. Ist das Ausmaß der Kassenfehlbeträge als erheblich einzustufen, fehlt es im Ergebnis an einem ordnungsgemäßen Kassenbuch.[2]

 

Rz. 33

Kassenfehlbeträge rechtfertigen grundsätzlich eine Schätzung gem. § 162 AO, indem die Geschäftskasse entweder durch zusätzliche Betriebseinnahmen oder verminderte Betriebsausgaben korrigiert wird. Überwiegend werden in der Praxis zusätzliche Betriebseinnahmen einbezogen. Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Schätzung ist, dass die Kassenaufzeichnungen ein den tatsächlich betrieblichen Geldbewegungen annäherndes Bild wiedergeben. Entfällt dieser Tatbestand, liegt keine ordnungsgemäße Buchführung vor.[3]

 

Rz. 34

Kassenverluste durch Diebstahl und Unterschlagung können als Betriebsausgaben gebucht werden; eine Schadenersatzforderung gegen den Täter, soweit sie in Betracht kommt, ist gegenzurechnen.

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