Überblick

Die vielfältigen Leistungen eines Fitnessstudios sind grds. einzeln zu beurteilen. Danach können steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze vorkommen. Die steuerpflichtigen Leistungen können im Ausnahmefall dem ermäßigten Steuersatz, im Übrigen dem Regelsteuersatz unterliegen. Allerdings kann im Falle einer Bündelung eines Leistungsangebots auch eine einheitliche Beurteilung notwendig werden. In diesen Fällen ist eine Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige bzw. ermäßigt besteuerte und mit dem Regelsteuersatz besteuerte Umsätze nicht möglich. Vorsteuerabzugsberechtigt ist das Fitnessstudio nur hinsichtlich der steuerpflichtigen Umsätze. Auf die Unternehmensform – Einzelunternehmer / Personengesellschaft / Kapitalgesellschaft – kommt es hierbei nicht an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Fitnessstudios unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuerrechts. Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 UStG können sich im Einzelfall bei physiotherapeutischen Leistungen ergeben. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt bei Schwimm- oder Heilbädern in Betracht (s. auch Abschn. 12.11 UStAE). Nach dem BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.[1]

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