1.5.1 Bisherige Behandlung von Nutzungsverboten

Nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien werden Nutzungsverbote nur im Zusammenhang mit seitens der Firma vorgenommenen Kontrollmaßnahmen anerkannt.[1] Die Einhaltung des Nutzungsverbots ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, die zum Lohnkonto zu nehmen sind.

Eine Sonderstellung nehmen schon bisher Firmenfahrzeuge des betrieblichen Fuhrparks ein, die nicht einem bestimmten Arbeitnehmer überlassen und damit konkret zugeordnet werden können.[2] Bei dieser Konstellation genügt nach Verwaltungsauffassung ein schriftliches Verbot, um auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung zu verzichten. Mit Blick auf die Rechtsprechung darf sich das Finanzamt nicht allein aufgrund der Bereitstellung eines Fahrzeugs aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zu betrieblichen Zwecken auf den ­Anscheinsbeweis berufen und von einer Privatnutzung ausgehen. Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Regelung ist hier, dass eine private Nutzung in tatsächlicher Hinsicht feststeht.

1.5.2 Aufgabe des Anscheinsbeweises bei arbeitsrechtlichen Nutzungsverboten

Der BFH hat in einer Reihe weiterer Urteile entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Methode der geldwerte Vorteil bereits in der konkreten Möglichkeit besteht, den Firmenwagen zu Privatfahrten nutzen zu dürfen.[1] Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben, nach der bei erlaubter Privatnutzung des Firmenwagens die entsprechende Nutzung nur vermutet wurde (sog. Anscheinsbeweis für eine private Nutzung). Er sieht die Widerlegungsmöglichkeit der erlaubten privaten Nutzung nicht mehr als entscheidendes Kriterium für den Nichtansatz eines geldwerten Vorteils an. Für die Firmenwagenbesteuerung kommt es zukünftig allein auf die Erlaubnis durch den Arbeitgeber an, das Firmenfahrzeug auch privat nutzen zu dürfen, sowie darauf, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht über das Fahrzeug verschafft. Der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst die Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten, also sowohl den nutzungsabhängigen wie den nutzungsunabhängigen Fahrzeugaufwand. Auch ohne den Einsatz zu Privatfahrten erspart sich der Arbeitnehmer zumindest die sog. Fixkosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste.

Der Sachbezug Firmenwagen fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des Fahrzeugs zu und nicht erst mit der tatsächlichen Nutzung zu privaten Fahrten, wenn die Privatnutzung arbeitsrechtlich oder durch konkludentes Handeln zugelassen ist. Da nach der Rechtsprechungsänderung die Anwendung der 1 %-Methode unabhängig von tatsächlichen Privatfahrten ist, kommt auch dem Beweis des ersten Anscheins keine Bedeutung mehr zu. Entscheidend ist allein die arbeitsrechtliche Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung, die – unabhängig von Nutzungsart und Nutzungsumfang des Fahrzeugs – die Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Regelung auslöst. Reisekosten- und Spesenabrechnungen, Fahrtaufzeichnungen durch Excel-Tabellen sind ebenso wie Werkstattrechnungen oder Terminkalender keine geeigneten Unterlagen, die zwingende Bewertung nach der 1 %-Regelung auszuschließen.

Der BFH hat inzwischen seine Rechtsprechung bestätigt.[2] In den Urteilsfällen hatte der Arbeitgeber nach den Anstellungsverträgen die private Nutzung des Firmenwagens nicht erlaubt bzw. diese ausdrücklich verboten. Im Gegensatz zum Finanzamt, das den Anscheinsbeweis für eine private Nutzung als gegeben sah, kommt der BFH zu der Auffassung, dass die alleinige Überlassung eines Firmenwagens für die berufliche Nutzung keinen derartigen Anscheinsbeweis auslöst. Dies gilt selbst dann, wenn seitens der Firma das arbeitsrechtlich vereinbarte Nutzungsverbot nicht überwacht wird. Es gibt keinen Erfahrungsgrundsatz, nachdem sich Arbeitnehmer über ein arbeitsrechtliches Verbot hinwegsetzen bzw. dass solche Verbote nur zum Schein ausgesprochen werden.

 
Wichtig

Kein geldwerter Vorteil bei Nutzungsverbot

Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Da der Arbeitgeber im Falle eines Nutzungsverbots den Firmenwagen nicht für die private Nutzung überlassen will, wendet er dem Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil zu. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen ­keinen Lohncharakter. Voraussetzung für den Nichtansatz eines geldwerten Vorteils ist, dass das ­Nutzungsverbot durch entsprechende arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Unterlagen nachgewiesen wird. Die Vereinbarungen sind als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[3] Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. Hier stellt sich allerdings die Frage des arbeitsrechtlichen Schadensersatzes bzw. im Falle des Regressv...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge