Für den Arbeitgeber stellt sich in diesem Kontext noch die Frage, ob er durch die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte an seine Mitarbeitenden, ohne dass er dafür ein Entgelt erhält, eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erbringt. Sonstige Leistungen an das Personal für dessen privaten Bedarf sind nach § 3 Abs. 9a UStG nämlich auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich erfolgen.[1]

Grundvoraussetzung für eine Wertabgabenbesteuerung ist allerdings, dass die Leistung zuvor dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Nur dann kann der Unternehmer die sonstige Leistung auch tatbestandlich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entnehmen. Wenn eine sonstige Leistung nur für den Zweck eingekauft wird, um sie den Mitarbeitenden für deren privaten Bereich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen ist daher nicht möglich (siehe zuvor) und eine Wertabgabenbesteuerung muss nicht vorgenommen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Firmenfitnessvertrag

Der Arbeitgeber gewährt seinen 50 Mitarbeitenden die Möglichkeit, bei einem Fitnessstudio zu trainieren, mit welchem er zuvor einen Firmenfitnessvertrag geschlossen hat. Der Vertrag kostet ihn monatlich EUR 35,70 p. P. Für jeden Arbeitnehmer hat er darüber hinaus einen einmaligen Aufnahmebeitrag i. H. v. EUR 23,80 zu leisten.

Soweit die Arbeitnehmer das Angebot wahrnehmen, fallen für sie keinerlei Kosten an.

Der Arbeitgeber kann weder die Vorsteuer aus den monatlichen Kosten i. H. v. EUR 285 (= EUR 5,70 x 50) noch aus dem Aufnahmebeitrag i. H. v. EUR 190 (= EUR 3,80 x 50) geltend machen. Auf der anderen Seite muss er auch keine Wertabgabenbesteuerung vornehmen.

 
Praxis-Beispiel

Gesundheitspräventionskurs

Der Arbeitgeber, ein Bauunternehmer, dessen Arbeitnehmer täglich schwere Lasten tragen, schließt mit einem Fitnessstudio einen Vertrag über die Durchführung von Gesundheitspräventionskursen zu einem Preis von EUR 59,50 p. P. pro Monat. Die Arbeitnehmer können kostenfrei an den Kursen teilnehmen. Die Kurse dienen der Vorbeugung von Schäden des Bewegungsapparates durch übermäßige Belastung.

Da die Kurse den Arbeitnehmern aus einem überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, der Erhaltung der Arbeitskraft der Arbeitnehmer, angeboten werden, liegt ein unternehmerischer Leistungsbezug vor. Der Arbeitgeber kann daher einen Vorsteuerabzug geltend machen[3] und eine unentgeltliche Wertabgabe ist ebenso nicht zu versteuern.[4]

[2] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, 204. Lieferung, 6/2023, Rn. 4295.
[3] Sofern die Kurse nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.

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