Während der BFH[1] zum Lohnzufluss einer solchen Maßnahme und damit zu dessen ertragsteuerlichen Folgen bereits Stellung genommen hat, musste er sich bisher nicht zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Firmenfitnessverträgen oder -studios äußern.

Für die korrekte umsatzsteuerliche Abbildung ist zunächst zu differenzieren, ob der Arbeitgeber die Kosten für die Mitgliedschaftsrechte seiner Arbeitnehmer im Gesamten trägt, sei es gegenüber einem externen Anbieter oder in eigenen Räumlichkeiten, ob diese verpflichtet sind, einen Teil der Kosten selbst beizusteuern, soweit sie am Fitnessprogramm partizipieren wollen oder die Arbeitnehmer schlicht aufgrund der großen Menge an Firmenteilnehmern einen Rabatt des Fitnessanbieters erhalten. Ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch kann nach den Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur dann vorliegen, wenn die Arbeitnehmer ein Entgelt für die Überlassung der Mitgliedschaftsrechte an ihren Arbeitgeber entrichten müssen, wobei in diesen Fällen auch stets die Mindestbemessungsgrundlage beachtet werden muss. Ansonsten dürfte die zu niedrig bemessene Umsatzsteuer bei späterer Überprüfung durch die Finanzbehörden nachgefordert werden, was stets mit einer zusätzlichen Umsatzsteuerbelastung und einem Zinsrisiko einhergeht.

Bei gänzlich unentgeltlichen Leistungen ist gegenüber vergünstigten Leistungen eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe[2] zu prüfen.

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