Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, kann umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vorliegen. Nach dem EuGH-Urteil vom 20.1.2021 (C-288/19) ist allein die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kein Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Eine Einstufung als entgeltlich setzt voraus, dass der Eigentümer des Beförderungsmittels dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, das Beförderungsmittel zu benutzen und andere davon auszuschließen. Der ertragsteuerliche geldwerte Vorteil ist somit kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass ein steuerbarer Umsatz jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung arbeitsvertraglich individuell vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Urteil vom 30.6.2022, V R 25/21). Es liegt dann nämlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung vor.

 
Praxis-Beispiel

Eine Aktiengesellschaft (AG) in Luxemburg unterhielt keine feste Niederlassung im Inland. Sie überließ ihren beiden im Inland wohnenden Angestellten jeweils ein zum Unternehmensvermögen gehörendes, von ihr geleastes Firmenfahrzeug, das auch für Privatfahrten verwendet werden konnten. Mit einem der Arbeitnehmer vereinbarte die Klägerin eine Eigenbeteiligung von 2.640 EUR jährlich, die sie aber aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einforderte. Vom Gehalt andern Arbeitnehmers behielt die Klägerin 5.688 EUR ein, da die für das Dienstfahrzeug zu zahlende Leasingrate insoweit das mit dem Mitarbeiter für die Überlassung von Dienstwagen vereinbarte Budget (700 EUR) überschritt. Zudem bestand eine gesonderte Dienstwagenvereinbarung. In Luxemburg wurde weder die Fahrzeugüberlassung besteuert noch kam es dort zu einem Vorsteuerabzug.

Die AG habe das Fahrzeug nicht gegen Entgelt überlassen, da für die Gebrauchsüberlassung keine Zahlung geleistet und hierfür auch kein Teil der Barvergütung verwendet wurde. Die Fahrzeugüberlassung sei zudem nicht unter Verzicht auf andere Vorteile unter mehreren angebotenen Vorteilen ausgewählt. Auch in der (teilweisen) Arbeitsleistung sei kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung zu sehen. Des Weiteren setze ein Mietzins voraus, dass dieser in Geld entrichtet werde. Es genüge nicht, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung als geldwerter Vorteil angesehen werde. Demgemäß sei auch die Fahrzeugüberlassung nur in Höhe des Einbehalts in Höhe von 5.688 EUR brutto im Inland steuerbar.

Die Fahrzeugüberlassung ist als Vermietung eines Beförderungsmittels im Inland steuerbar. Die erklärten Beträge sind als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz. Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt vor, wenn die sonstige Leistung mit einer Barzahlung verbunden wird. Obwohl das EU-Recht keine entsprechende Bestimmung enthält, sind Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen gleich zu behandeln. Es genügt, dass die Gegenleistung in Geld umgerechnet werden kann.

Das Finanzgericht hat bei seiner Fragestellung an den EuGH von sich aus nicht auf den Aspekt eines Sachentgelts hingewiesen. Dadurch ergibt sich ein Rechtsfehler des Finanzgerichts, weil es bei seinem Vorabentscheidungsersuchen unterlassen hat nachzufragen, ob die Arbeitsleistung als Sachentgelt zu behandeln sei. Das Stillschweigen des EuGH zu einer nicht gestellten Frage, ist daher nicht als Ablehnung des Sachentgelts im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes anzusehen.

Konsequenz: Der BFH geht somit weiterhin von einem tauschähnlichen Umsatz aus, auch wenn nur die Arbeitsleistung als Entgelt für die Fahrzeugüberlassung in Frage kommt.

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