Die Entnahme unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Die Entnahme unterliegt jedoch der Umsatzsteuer, wenn bei der Anschaffung der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerpflichtige Entnahme des Firmen-Pkw

Der Firmen-Pkw von Herrn Huber hat lt. ADAC-Tabelle im Januar 01 (= Zeitpunkt der Entnahme) einen Wert von 2.900 EUR. Bei der Anschaffung konnte Herr Huber die Vorsteuer in vollem Umfang abziehen. Die Entnahme unterliegt daher der Umsatzsteuer[1]. Der Wert von 2.900 EUR ist ein Bruttowert, sodass Herr Huber die Umsatzsteuer i. H. v. 463,03 EUR herausrechnen muss.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
1800/2100 Privatentnahme 2.900 8910/4620 Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt 2.900

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