
Die Entnahme unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn bei der Anschaffung kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Die Entnahme unterliegt jedoch der Umsatzsteuer, wenn bei der Anschaffung der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Umsatzsteuerpflichtige Entnahme
Der Firmen-Pkw von Herrn Huber hat lt. ADAC-Tabelle im Januar 01 (= Zeitpunkt der Entnahme) einen Wert von 2.900 EUR. Bei der Anschaffung konnte Herr Huber die Vorsteuer in vollem Umfang abziehen. Die Entnahme unterliegt daher der Umsatzsteuer. Der Wert von 2.900 EUR ist ein Bruttowert, so dass Herr Huber die Umsatzsteuer i. H. v. 463,03 EUR herausrechnen muss.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800 | Privatentnahme | 2.900 | 8910 | Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt | 2.900 |
Konto SKR 04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
2100 | Privatentnahme | 2.900 | 4620 | Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt | 2.900 |
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