Denkbar ist auch, dass der Gesellschafter einen Pkw erwirbt und an die GmbH vermietet. Die Miete, die die GmbH an den Gesellschafter zahlt, muss marktüblich sein. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung an die GmbH ist der Gesellschafter umsatzsteuerlicher Unternehmer. Der Gesellschafter kann aus der Anschaffung den Vorsteuerabzug beanspruchen. Die GmbH kann den Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen geltend machen. Diese Situation ist mit einer Leasingvereinbarung vergleichbar. Der Leasingvertrag mit einem Leasingunternehmen ist ebenso zu behandeln wie der Mietvertrag mit dem Gesellschafter, vorausgesetzt, dass die Vereinbarungen wie unter fremden Dritten getroffen wurden.

Damit ist aber die private Nutzung des überlassenen (geleasten) Fahrzeugs noch nicht geklärt. Nutzt der Gesellschafter seinen Pkw, den er an die GmbH vermietet hat, auch für private Zwecke, hängt die steuerliche Beurteilung davon ab, ob die Überlassung zur privaten Nutzung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags oder im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses (als verdeckte Gewinnausschüttung) erfolgt.

Ergebnis: Es sind dieselben Konsequenzen zu ziehen wie bei einem Fahrzeug, das die GmbH erworben hat. D. h., die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn die GmbH ein Fahrzeug least oder mietet.

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