Hat die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche und private Zwecke nutzen darf, setzt die GmbH regelmäßig 1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) an (nach dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung).

Aber: Nutzt der Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) den Firmenwagen, um andere Einkünfte zu erzielen, dann wird für diese Fahrten kein geldwerter Vorteil angesetzt.[1] Die GmbH erfasst (über den 1-%-Wert hinaus) keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn.

 
Hinweis

Entfernungspauschale einkommensteuerlich absetzbar

Der Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) darf in seiner Einkommensteuererklärung zusätzlich sogar die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er den Firmenwagen der GmbH für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses verwendet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer-Gesellschafter-Geschäftsführer – einkommensteuerlicher Ansatz

Die GmbH hat mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag geschlossen und ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR). Der Gesellschafter-Geschäftsführer übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus. Die Entfernung von 14 km zu dieser Arbeitsstätte legt er mit dem Firmenwagen zurück.

 
Die GmbH erfasst für Privatfahrten einen  
geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) von 30.000 EUR × 1 % = 300 EUR
für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen des  
anderen Arbeitsverhältnisses 0 EUR
als Arbeitslohn zu erfassen 300 EUR
 
Pro Jahr sind zu versteuern 300 EUR × 12 = 3.600 EUR
Entfernungspauschale 14 km × 220 Arbeitstage × 0,30 EUR =  924 EUR
per Saldo zu versteuern 2.676 EUR

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