Auf Fremdkapitalinstrumente (Ausleihungen, Anleihen, Debitoren usw.) mit feststehenden Zins- und Tilgungsströmen sind nach IFRS 9.5.5.1 Wertberichtigungen vorzunehmen, wenn für die Instrumente bzw. das Portfolio, dem sie zuzuordnen sind,

  • eine Halteabsicht besteht (Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten) oder
  • keine Verwendungsabsicht dominiert (erfolgsneutrale fair-value-Bewertung über das OCI).

Die Wertberichtigungsregeln differenzieren nach der Art des betroffenen Vermögenswerts:

Bei Debitoren ist der über die Laufzeit erwartete Ausfall anzusetzen (IFRS 9.5.5.15(a)). Er ergibt sich als Produkt aus erwartetem Ausfallbetrag (unter Berücksichtigung von Sicherheiten) und Ausfallwahrscheinlichkeit.

Bei anderen betroffenen Vermögenswerten (ausgereichte Kredite, gekaufte Anleihen usw.) ist folgendes dynamisches Modell anzuwenden:

  • Stufe 1: Zur Berechnung der Verluste werden die insgesamt über die Vertragslaufzeit erwarteten Zahlungsströme mindestens mit der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls innerhalb der zwölf auf den Abschlussstichtag folgenden Monate multipliziert (IFRS 9.5.5.5).
  • Stufe 2: Sofern das Ausfallrisiko eines finanziellen Vermögenswerts seit seinem Zugang signifikant angestiegen ist, ist gemäß IFRS 9.5.5.3 nicht mehr die Wahrscheinlichkeit eines Ausfallereignisses in den nächsten zwölf Monaten, sondern diejenige über die gesamte Laufzeit maßgeblich.
  • Stufe 3: Sofern der finanzielle Vermögenswert überdies aufgrund objektiver Hinweise (vertragsbrüchiges Verhalten, hohe Insolvenzwahrscheinlichkeit usw.) impaired i. S. v. IFRS 9 ist, wird er nach Stufe 3 umklassifiziert, mit der Folge, dass die Effektivzinsmethode gemäß IFRS 9.5.4.1 nicht mehr auf Basis der ursprünglichen Anschaffungskosten, sondern auf der Grundlage des wertberichtigten Betrags angewandt wird.

Die Wertberichtigung ist in allen Fällen nicht notwendig in Form von Einzelwertberichtigungen zu berechnen. Eine portfolioorientierte Berechnung ist unter der Prämisse zulässig, dass das jeweilige Portfolio Vermögenswerte mit ähnlicher Risikocharakteristik enthält (IFRS 9.B.5.5.4 f.).

Speziell für Debitoren (trade receivables) erlaubt IFRS 9.B5.5.35 die vereinfachte Berechnung des Wertberichtigungsbedarfs auf Basis einer Risikomatrix:

 

Beispiel

Unternehmen U hat diverse Forderungen aus der Veräußerung eigener Produkte mit einem Gesamtvolumen von 12.000 GE gegenüber einer Vielzahl von Kunden in der gleichen Region (gleiche Risikocharakteristik). Für die Bestimmung der erforderlichen Risikovorsorge verwendet U eine Matrix in Abhängigkeit der (Über-)Fälligkeit der einzelnen Forderungen. Diese Matrix basiert auf historischen Erfahrungswerten, adjustiert um aktuelle Erwartungen.

 
Fälligkeit Forderungsvolumen (TEUR) Erwarteter Verlust (%) Risikovorsorge (TEUR)
Noch nicht fällig 10.000 2,0 % 200
1–30 Tage überfällig 600 2,5 % 15
31–90 Tage überfällig 400 5,0 % 20
Mehr als 90 Tage überfällig 1.000 30,0 % 300
Wertberichtigung     535

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