Überblick

In insgesamt 5 Urteilen hat sich der BFH in letzter Zeit zur Besteuerung von Erträgen aus sog. Finanzinnovationen geäußert. Der Tenor dieser Entscheidungen kann wie folgt zusammengefasst werden: Eine Versteuerung von Erträgen nach der Marktrendite kommt bei teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur in Betracht, wenn eine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn nicht ohne größeren Aufwand möglich ist. Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern und Down-Rating-Anleihen wurden deshalb nicht als steuerpflichtig behandelt; Erträge aus Gleitzins-Anleihen wurden wegen der bestehenden Emissionsrendite ausschließlich danach und nicht nach der Marktrendite berechnet.

 

Anweisung

Die Finanzverwaltung schränkt die Anwendung dieser für den Anleger in der Mehrzahl der Fälle restriktiven Rechtsprechung nun ein.

  1. 1. Bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer wird die Rechtsprechung grundsätzlich nicht angewendet, es sei denn, es handelt sich um Reverse Floater oder Down-Rating-Anleihen, deren Emissionsbedingungen den Anleihen der BFH-Urteile entsprechen und deshalb bereits vom WM-Datenservice umgeschlüsselt wurden. Die Kapitalertragsteuer kann somit unverändert nach der Marktrendite berechnet werden. Zuviel erhobene Kapitalertragsteuer wird bei der Veranlagung erstattet.
  2. 2. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin den Angaben des Anlegers zur Höhe der Erträge aus der Finanzinnovation gefolgt, obwohl kein Wahlrecht zwischen Emissionsrendite und Marktrendite besteht. Lediglich in Einzelfällen, z. B. bei erheblicher steuerlicher Auswirkung oder bei der Erklärung eines Verlustes, kann der Anleger aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen. In mit den BFH-Urteilen vergleichbaren Fällen kann dann die Berücksichtigung von Verlusten versagt werden.

Die Finanzverwaltung weist aber auch darauf hin, dass es am Markt eine Vielzahl von Anleihen gibt, bei denen eine Trennung von Vermögens- und Ertragebene nicht leicht und einwandfrei möglich ist. Dies betrifft auch zahlreiche Varianten von Floatern und Down-Rating-Anleihen. Bei diesen bleibt es bei der bisherigen Einstufung als Finanzinnovationen und bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG.

 

Hinweis

Vor der Geltung der Abgeltungsteuer kann die nunmehr vom BMF getroffene Regelung als zufriedenstellend betrachtet werden, weil sie in nicht unerheblichem Maße der Vereinfachung der Besteuerung dient. In Hinblick darauf, dass künftig die einbehaltene Kapitalertragsteuer Abgeltungscharakter besitzt, erscheint jedoch eine detailliertere Regelung für die Zukunft angebracht.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.7.2007, IV B 8 – S 2252/0

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