Die Goldene Finanzierungsregel fordert, dass die Dauer der Kapitalbindung im Vermögen eines Unternehmens der Dauer der Kapitalüberlassung, d.h. dem Zeitraum, in dem das Kapital zur Verfügung steht, entsprechen soll. Langfristig gebundenes Vermögen soll mit langfristig überlassenem Kapital, kurzfristig gebundenes Vermögen kann mit kurzfristig gebundenem Kapital finanziert werden. Wird diese Regel nicht eingehalten, d.h., wird insbesondere langfristig gebundenes Vermögen mit kurzfristig bereitstehenden Mitteln finanziert, so muss der Kapitalnehmer zum Ende der Überlassungsdauer der bereitgestellten Mittel eine adäquate Anschlussfinanzierung generieren können. Dabei ist ein Unternehmen folgenden Risiken ausgesetzt:

  • Prolongationsrisiko: Gefahr, dass der bisherige Kredit nicht verlängert wird.
  • Substitutionsrisiko: Gefahr, keinen anderen Kreditgeber zu finden.
  • Zinsänderungsrisiko: Gefahr, dass eine Anschlussfinanzierung nur zu ungünstigeren Konditionen realisiert werden kann.

    Prinzipiell fordert die Goldene Finanzierungsregel die fristenkongruente Kapitalüberlassung für jede Vermögensposition. Dazu wäre jedoch eine Verbindung zwischen den Vermögenspositionen und den entsprechenden Mitteln zur Finanzierung jeder einzelnen Vermögensposition erforderlich. Da eine solche Verbindung jedoch i.d.R. nicht existiert, wird vielmehr von einer "totalen Finanzierung" ausgegangen, bei der unterstellt wird, dass die gesamten Aktiva durch die gesamten Passiva finanziert sind. Zur Anwendung der Goldenen Finanzierungsregel in der Praxis werden dann vereinfacht nur zwei Fristigkeitskategorien, nämlich kurzfristig und langfristig, unterschieden. Die Forderung der Goldenen Finanzierungsregel lautet dann:

    Die Goldene Finanzierungsregel findet in der Kreditwirtschaft ihre Entsprechung in der Goldenen Bankregel. Die Goldene Bankregel fordert, dass kurzfristig aufgenommene Mittel nur kurzfristig ausgeliehen werden dürfen, während langfristig aufgenommene Mittel auch langfristig angelegt werden können.

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