Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als – nachträgliche – Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Bei Einsatz des Veräußerungserlöses für die Anschaffung einer neuen Einkunftsquelle, wie z. B. einer neuen zur Vermietung bestimmten Immobilie, besteht der Zusammenhang am neuen Mietobjekt fort (Surrogationsbetrachtung). Gleiches gilt für Schuldzinsen auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen.[1] Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen.[2] Für Schuldzinsen, die in der Zeit nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vor der Veräußerung des Mietobjekts gezahlt werden, ist kein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zulässig, da sie nicht mehr mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang stehen.

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