Die Finanzierung von privaten Aufwendungen, die der Lebenshaltung dienen, wie z. B. einer Urlaubsreise, einem teuren Schmuck- oder Kleidungsstück oder auch der Renovierung der selbst genutzten Wohnung, ist privat veranlasst.

§ 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i. S. d. § 233a AO auf die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern usw. aus.[1] Gleiches gilt nach § 10 Nr. 2 KStG für den Bereich der Körperschaftsteuer.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kosten der Lebenshaltung

  • U möchte für 3 Monate einen ausgedehnten Besichtigungs- und Abenteuerurlaub in Australien und Neuseeland machen. Für alle Fälle lässt er sich von seiner Hausbank eine höhere Inanspruchnahmemöglichkeit auf seinem laufenden Girokonto einräumen.
  • R möchte seine Eigentumswohnung aufwendig renovieren, neue Fenster und Türen einbauen und den Fußboden erneuern. Dafür nimmt er ein Darlehen auf.

In beiden Fällen sind die Finanzierungskosten privat veranlasst.

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