Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben geltend macht. Hier kommt es darauf an, dass die Darlehensmittel für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft oder für betriebliche Aufwendungen im Sonderbetriebsvermögensbereich des Gesellschafters verwendet werden und so dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen.[1] Das gilt auch für Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in eigener Person begründet, um seiner Einlagepflicht nachzukommen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel aus der Rechtsprechung

Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks

Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig, wenn ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen wird.[3] Die Darlehensverbindlichkeit ist bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen.[4]

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