Die ertragsteuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist zweistufig zu prüfen. Im ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Schuldzinsen gehören grundsätzlich zu den Betriebsausgaben, soweit sie mit einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[1] Der wirtschaftliche Zusammenhang betrieblich veranlasster Schuldzinsen mit der betrieblichen Tätigkeit hängt nicht davon ab, ob der Gesetzgeber die Betriebsausgaben zum Abzug zulässt oder dies versagt.[2] In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt ist, z. B. mit Blick auf die Abzugsbegrenzungen des § 3c EStG oder mit Blick auf Überentnahmen.[3] Der Abzug kann außerdem durch die Regelung des § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG (Zinsschranke) begrenzt sein.

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