Ein Darlehen oder aufgenommene Kreditmittel teilen regelmäßig das Schicksal der Aufwendungen, die mit ihnen finanziert werden ("auslösendes Moment").[1] Die Qualifikation als betriebliche, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete oder private Schuld richtet sich ausschließlich nach der tatsächlichen Mittelverwendung (Veranlassungszusammenhang).[2] Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit der steuerlich relevanten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zu ihrer Förderung getragen werden. Die Darlehensmittel müssen einem bestimmten Wirtschaftsgut oder einer bestimmten Ausgabeart zugeordnet werden können.[3] Das gilt auch für Darlehen, die ein bestehendes Darlehen ablösen sollen.[4] Das Schicksal des Ablösedarlehens richtet sich danach, wofür die abzulösenden Darlehensmittel verwendet worden sind.[5] Diese Grundsätze gelten nicht nur für Darlehensverträge, sondern auch für kreditähnliche Rechtsverhältnisse.

Zur Annahme des Zusammenhangs mit Einkünften reicht es nicht aus, dass das Darlehen nur in rechtlicher Hinsicht mit einem Wirtschaftsgut in Zusammenhang steht, das einkunftsverhaftet ist. Nach dem Regelungsziel des EStG sind Aufwendungen als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn sie objektiv mit einer Einkunftsart zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind.[6] Um mit der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" zusammenzuhängen, genügt es z. B. nicht, dass ein vermietetes Grundstück mit einer Hypothek belastet wird, die Darlehensmittel aber für private Zwecke verwendet werden.[7] Das gilt auch dann, wenn mit der Ablösung von Grundpfandrechten, die als Sicherheit für fremde Schulden dienen, eine Zwangsverwaltung wegen der fremden Schulden beseitigt wird.[8] Auch eine rein gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen reicht nicht aus, weil der Besteuerung der verwirklichte, nicht aber ein gedachter – fiktiver – Sachverhalt zugrunde zu legen ist.[9] Gleiches gilt für eine wirtschaftlich wertende Betrachtungsweise.[10]

[4] Umschuldungsdarlehen; s. auch Abschnitt 7.
[7] BFH, Urteil v. 15.1.1980, VIII R 70/78, BStBl 1980 II S. 348, zu einem Darlehen für den Bau eines Einfamilienhauses, das durch eine Hypothek auf einem Mietwohngrundstück gesichert ist; BFH, Beschluss v. 23.10.2008, IX B 134/08, BFH/NV 2009 S. 26.

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