Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge unter der Bedingung zuzuwenden, dass sie der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, können die "Zinsen" bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings können Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die gezahlten Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammen.[1]

Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen erfolgt anhand der Gesamtheit der objektiven Verhältnisse. Die Kriterien des Fremdvergleichs können dabei als Indizien dienen.[2]

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