Nutzt ein Miteigentümer-Ehegatte allein eine im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Wohnung zu seinen beruflichen Zwecken und haben die Ehegatten die Darlehen zum Erwerb oder zur Errichtung der Wohnung gemeinsam aufgenommen sowie Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen, kann er seine Aufwendungen (z. B. AfA und Finanzierungskosten) nur entsprechend seines Miteigentumsanteils als Werbungskosten geltend machen.[1]

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