4.1 Begriff

Ein Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber einen geschuldeten Zins zu zahlen.[1] Diese Schuldzinsen sind das einmalige oder laufende Entgelt für die Überlassung des Kapitals. Darüber hinaus sind Schuldzinsen alle Aufwendungen zur Erlangung sowie Sicherung eines Kredits, die nicht zur Tilgung des Kapitals geleistet werden. Maßgebend ist dabei die Zweckbestimmung der Aufwendungen.[2] Dazu gehören auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme[3] sowie sonstige Kreditkosten einschließlich der Geldbeschaffungskosten.[4] Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die jeweiligen Aufwendungen dem Geldgeber oder einer zwischengeschalteten dritten Person zufließen.

Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist (bilanz-)steuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird.[5]

Unter den – weit zu verstehenden – Begriff der Schuldzinsen können auch Kosten für das sog. Projektcontrolling fallen, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abhängt, dass im Rahmen des Controllings für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden.[6]

4.2 Kontokorrentkredite

Auch ein Kontokorrentkredit ist ein Darlehen i. S. d. § 488 BGB, das vertraglich vereinbart wird. Während insbesondere Investitionsdarlehen regelmäßig auf besonderen Darlehenskonten eingeräumt werden, geschieht dies bei einem Kontokorrentkredit auf dem laufenden Konto (Girokonto). Dem Kreditnehmer steht auf seinem Girokonto eine Inanspruchnahme bis zu dem vereinbarten Kreditlimit zu bestimmten Konditionen zu.

Im betrieblichen Bereich handelt es sich regelmäßig um Betriebsmittelkredite, im privaten Bereich um Dispositionskredite.

Überschreitet der Darlehensnehmer den Kreditrahmen, wird von Überziehung gesprochen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, hierfür besondere Zinsen zu berechnen. Man spricht von Überziehungskredit[1] und Überziehungszinsen.

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um damit eine Kontokorrentschuld abzulösen, entscheidet die Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Ablösedarlehen um eine Betriebsschuld und bei den Schuldzinsen usw. um Betriebsausgaben handelt. Dabei unterliegen Zinseszinsen von Investitionsdarlehen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG.[2]

4.3 Bereitstellungszinsen oder -gebühren/Nichtabnahmeentschädigung

Zu den Finanzierungskosten gehören auch die Bereitstellungszinsen und Bereitstellungsgebühren. Sie sind Nebenkosten der Darlehensaufnahme. Sie gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des mit dem Darlehen zu finanzierenden Wirtschaftsguts oder Vermögensgegenstands. Auch besteht kein Wahlrecht, die Aufwendungen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzurechnen.[1] Sie werden für den Fall erhoben, dass zwischen der vertraglich vorgesehenen Auszahlung des Darlehens und dem tatsächlichen Abruf der Darlehensmittel ein größerer Zeitraum liegt. Wird ein niedrigerer Darlehensbetrag abgerufen als ursprünglich vertraglich vereinbart, kann der Kreditgeber eine Entschädigung ähnlich einer Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.[2]

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, da auslösendes Moment die lastenfreie Veräußerung und nicht die Erzielung von Vermietungseinkünften ist.[3]

Schuldzinsen, die der Erwerber einer zur Vermietung bestimmten Immobilie an den Veräußerer vereinbarungsgemäß für den Zeitraum erstattet, der zwischen dem Zeitraum nach Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren und der später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises liegt, gehören beim Erwerber zu den Werbungskosten.[4]

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