(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1. |
Geistliche und Religionsdiener, |
2. |
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, |
3. |
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, |
4. |
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, |
5. |
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, |
6. |
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen