(1) 1Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5[1] [Bis 31.12.2019: § 11 Abs. 2] werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse[2] [Bis 31.12.2019: Finanzkraftverhältnisse] des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.

 

(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3, 4 und 6[3] [Bis 31.12.2019: § 11 Abs. 3 und 4] sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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