(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

 

1.

seinen Namen[1] [Bis 31.07.2020: Familiennamen] und seinen Vornamen sowie die Firma[2] [Bis 31.07.2020: Firmen] der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

 

2.

seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

 

3.

[3]ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist

 

a)

als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder

 

b)

als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung,

Bis 31.07.2014:

3.

ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,

 

3a.

[4]wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,

 

4.

die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie

 

5.

die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung[5] [Bis 31.07.2014: § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung] zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.

 

(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung[6] [Bis 19.12.2018: § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung], so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung[7] [Bis 19.12.2018: § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung] erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.

 

(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. 2In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[3] Nr. 3 geändert durch Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22.07.2014. Anzuwenden ab 01.08.2014.
[4] Nr. 3a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22.07.2014. Anzuwenden ab 01.08.2014.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22.07.2014. Anzuwenden ab 01.08.2014.
[6] Geändert durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb vom 17.12.2018. Anzuwenden ab 20.12.2018.
[7] Geändert durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb vom 17.12.2018. Anzuwenden ab 20.12.2018.

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